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Baden-Baden: Stadt darf Grundstücke in zentraler Lage in Baden-Baden erwerben

Datum: 05.06.2012

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 05.06.2012

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat den Antrag eines Wohnungsbauunternehmens gegen die Stadt Baden-Baden auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, mit der das Unternehmen die Unterlassung des Erwerbs von Eigentum durch die Stadt an zwei Grundstücken begehrte. Die beigeladene Eigentümerin der beiden Grundstücke in zentraler Lage in Baden-Baden hatte einen notariellen Kaufvertrag mit einer offenen Handelsgesellschaft abgeschlossen, an der die Stadt zu 50 % beteiligt ist, die anderen 50 % hält eine Privatfirma. Mit Abschluss dieses Kaufvertrags hat die Beigeladene das (höhere) Kaufangebot des Wohnungsbauunternehmens ausgeschlagen. In seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Wohnungsbauunternehmen u.a. geltend gemacht, der Stadt sei es verwehrt, selbst als Marktteilnehmerin aufzutreten. Die Stadt werde hier im Ergebnis als Bauträgerin tätig und ihre Tätigkeit - vermittelt über ihre Beteiligung an der offenen Handelsgesellschaft - diene nicht den besonderen Interessen der Allgemeinheit bzw. den Einwohnern.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. In ihrem Beschluss führt die Kammer u.a. aus: Die im Kommunalrecht vorgeschriebene Einschränkungen der Beteiligung von Gemeinden an wirtschaftlichen Unternehmen gelte nur für ein Tätigwerden außerhalb des Bereichs der Daseinsfürsorge. Die Stadt Baden-Baden werde vorliegend aber im Bereich der Daseinsvorsorge tätig und handele damit im Kernbereich des ihr verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts. Der Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge umfasse auch Aufgaben der Stadtplanung und Stadtentwicklung, die hier einschlägig seien. Gründe der Stadt für den Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke seien die Herabzonung der Kubatur von Baulücken im Verhältnis zur Umgebungsbebauung, die Realisierung bestimmter gestalterischer Anforderungen, die Sicherung einer konzeptgetreuen Umsetzung und das Vorbeugen einer abweichenden Bauausführung, die behutsame inhaltliche und zeitliche Realisierung sowie die Vermeidung von Grundstückspreisspekulationen mit negativen Auswirkungen auf den Grundstücksmarkt. Nicht alle diese Ziele könnten durch eine entsprechende Bauleitplanung erreicht werden.

Dem Erwerb der beiden Grundstücke im Rahmen der Daseinsvorsorge stehe es nicht entgegen, dass die Stadt nicht unmittelbar selbst, sondern nur als Mitgesellschafterin einer offenen Handelsgesellschaft das Eigentum hieran erlangen werde. Über ihre Beteiligung an der Gesellschaft sei jedenfalls gewährleistet, dass die bauplanungsrechtlichen, ökologischen und ökonomischen Ziele aller Voraussicht nach ihre Umsetzung finden werden.

Der Beschluss vom 22.05.2012 (6 K 2728/11) ist nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.

§ 102 Gemeindeordnung Baden-Württemberg

  (1) Die Gemeinde darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn

 

1.    

2.    

3.     bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

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