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Keine Arbeitszeitgutschrift für das An- und Ablegen der Polizeiuniform

Datum: 26.01.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.01.2010

Im Polizeidienst gehören Rüstzeiten, d.h. die Zeiten, in denen ein Polizeibeamter seine Uniform anlegt und persönlich zugeteilte Ausrüstung vor dem Dienstbeginn aufnimmt, nicht zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24.11.2009 entschieden.

Der Kläger ist ein Polizeihauptmeister, der als Streifenbeamter im Schichtdienst tätig ist. Er begehrte von seinem Dienstherrn, dass ihm für das An- und Ablegen der Dienstkleidung pro geleisteter Dienstschicht zusätzlich 15 Minuten Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Zur Begründung führt der Kläger an, er müsse während des Dienstes grundsätzlich die zugeteilte Dienstkleidung tragen.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist dem nicht gefolgt. Sie hat in den Gründen ihres Urteils ausgeführt: Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform nebst Schutzweste und Dienstwaffe in den Diensträumen vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende stelle keine beamtenrechtliche Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitvorschriften dar.

Arbeitszeit sei die Zeit, in der der Beamte Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zu leisten habe. Maßgebend seien Inhalt und Intensität der Inanspruchnahme. Erforderlich sei, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehöre oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nehme, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten sei. Zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts und damit zur Arbeitszeit gehörten hingegen grundsätzlich nicht sonstige geringere Beanspruchungen des Beamten im Zusammenhang mit seinem Dienst. Hierunter falle auch das An- und Ablegen der Polizeiuniform nebst Schutzweste und Dienstwaffe in den Diensträumen vor und nach dienstplanmäßigem Schichtbeginn oder -ende. Dies folge ohne weiteres aus dem geringen Grad einer hierdurch erfolgenden dienstlichen Inanspruchnahme, die - anders als etwa die Übergabe und die Übernahme der Dienstgeschäfte - über diejenige bei allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht hinausgehe und sich zudem bei den einzelnen Polizeibeamten völlig unterschiedlich gestalten könne. So stehe es dem einzelnen Polizeibeamten nach den Ausführungen des Beklagten frei, die Uniform auf dem Weg von und zu der Arbeit zu tragen, was einschließe, auch nur Teile der Uniform (z.B. Hemd, Hose, Pullover oder Schuhe) bereits zuhause anzulegen und erst zuhause wieder abzulegen.

Das Urteil vom 24.11.2009 (11 K 3998/08) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt.

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