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Nagold: Eilantrag auf Feststellung, dass das eingereichte Bürgerbegehren über die Errichtung einer Treppe zur Burg Hohennagold zulässig ist, abgelehnt

Datum: 13.07.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 13.07.2010

Mit soeben den Beteiligten zugestelltem Beschluss hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Eilantrag dreier Antragsteller abgelehnt, mit dem diese im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung begehrten, dass das am 19.01.2010 eingereichte Bürgerbegehren zu der Frage, „ob in der Stadt Nagold den Schlossberg hinauf zur Burg Hohennagold eine Treppe errichtet werden soll“, zulässig ist.

Die Antragsteller sind Mitunterzeichner und Vertrauensleute des genannten Bürgerbegehrens. Der Gemeinderat von Nagold lehnte das Bürgerbegehren mit Beschluss vom 16.03.2010 mit der Begründung als unzulässig ab, das Begehren wende sich gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 22.07.2008, mit dem der Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau 2012 angenommen worden sei. Der Widerspruch der Antragsteller hiergegen blieb erfolglos.

In der Begründung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz führen die Antragsteller u.a. aus, das Bürgerbegehren richte sich nicht gegen einen vorangegangenen Gemeinderatsbeschluss. Die Annahme eines Rahmenplans durch den Gemeinderat reiche hierfür nicht aus. Jedenfalls sei wegen der derzeit auf allen Staatsebenen notwendigen Sparzwänge eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht gefolgt. Sie führt in den Entscheidungsgründen ihres Beschlusses aus: Der Antrag sei nicht begründet. Das Bürgerbegehren sei aller Voraussicht nach bereits deshalb unzulässig, weil es nach Ablauf der in der Gemeindeordnung hierfür vorgeschriebenen Frist eingereicht worden sei. Danach müsse ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richte, innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren richte sich gegen den Beschluss des Gemeinderats von Nagold vom 22.07.2008 und sei mit seiner Einreichung am 19.01.2010 außerhalb der sechswöchigen Frist eingereicht worden. Auch Grundsatzbeschlüsse, wie der, die Planung eines bestimmten Vorhabens - hier: der Daueranlagen zur Landesgartenschau 2012 - einzuleiten oder ihr grundsätzlich zuzustimmen, setzten die einschlägige Frist in der Gemeindeordnung in Lauf. Diese würden mit zum Teil erheblichem personellen und finanziellen Aufwand ausgeführt. Gegenstand des Rahmenplans sei vorliegend   u.a. auch die streitige Treppenanlage als wesentlicher Teil des Gesamtkonzepts der Landesgartenschau gewesen. Die Treppenanlage sei im Rahmenplan sowohl in der zeichnerischen als auch in der textlichen Darstellung enthalten gewesen. Der Rahmenplan sei in der Zeit vom 14.07. bis 31.07.2008 zur Information der Bürger im Foyer des Rathauses von Nagold ausgestellt worden. Der Wille des Gemeinderats, der Verwirklichung des Rahmenplans einschließlich der Schlossbergtreppe zuzustimmen, sei auch in der örtlichen Presse zutreffend wiedergegeben worden. Der für den Bürger ersichtlichen Verbindlichkeit des Gemeinderatsbeschlusses stehe nicht entgegen, dass der Gemeinderat seine Entscheidung für die Verwirklichung des Rahmenplans unter den Vorbehalt der endgültigen Finanzierung gestellt habe. Denn dieser Vorbehalt ändere nichts an der mit dem Gemeinderatsbeschluss erklärten grundsätzlichen Zustimmung zu der Verwirklichung der im Rahmenplan vorgesehenen Daueranlagen. Eine wesentlich neue Sachlage oder eine erneute Befassung des Gemeinderats, die eine neue Frist in Gang setze, liege nicht vor. Der Gesetzgeber wolle der Bürgerschaft auch in grundsätzlichen finanziellen Fragen keine Sachentscheidungskompetenz anstelle des Gemeinderats einräumen. Ob die Schlossbergtreppe somit trotz ggf. gestiegener Kosten und angesichts der städtischen Haushaltslage tatsächlich ausgeführt werde, sei allein der Entscheidung des Gemeinderats überlassen, der hierfür die von der Gemeindeordnung vorgesehene haushaltspolitische Verantwortung trage.

Der Beschluss vom 07.07.2010 (8 K 1363/10) ist nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.      

 

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