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Karlsruhe: Platzverweise im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Bundeswehr am 30.06.2009 und einer geplanten Flashmob-Aktion der rechten Szene am 17.08.2009 auf dem Marktplatz waren zum Teil rechtswidrig

Datum: 15.07.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 15.07.2010

In drei von vier Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 28.06.2010 die Rechtswidrigkeit von im Sommer 2009 von der Polizei ausgesprochenen Platzverweisen festgestellt.

Auf den Internetseiten der rechten Szene wurde für den Abend des 17.08.2009 anlässlich des 22. Todestages von Rudolf Heß zu einer Flashmob-Aktion auf dem Marktplatz aufgerufen. Eine Stunde zuvor hielt sich die Klägerin des Verfahrens 3 K 2356/09 mit weiteren fünf Personen auf dem Marktplatz auf. Die eingesetzte Polizei hielt die sechs Personen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes für der linken Szene zugehörig. Von den weiteren fünf Personen führte eine ein antifaschistisches Transparent bei sich. Auf die Nachfrage der Polizei erklärten einige von ihnen, „nur rumzusitzen“. Auf dem Marktplatz stellte die Polizei Personen der gewaltbereiten linksautonomen Hausbesetzerszene und in unmittelbarer Nähe eine „Führungspersönlichkeit“ der örtlichen autonomen Hausbesetzerszene fest. Der Klägerin und den weiteren fünf Personen wurde daraufhin zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ein bis 20 Uhr befristeter Platzverweis erteilt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, bei gleichgelagerten Veranstaltungen hätten sich Personen der gewaltbereiten linken Szene in Kleingruppen getroffen, um blitzartig Gegenaktionen durchzuführen und damit Veranstaltungen zu stören. Die angetroffene „Führungspersönlichkeit“ sei in der Vergangenheit damit aufgefallen, Kontakt zu weiteren Personen für unfriedliche Maßnahmen zu suchen. Es sei daher zu erwarten gewesen, dass die Gruppe um die Klägerin auf deren Instruktionen für eine Gegenaktion warte.

Am 30.06.2009 führte die Bundeswehr auf dem Marktplatz eine Werbeveranstaltung durch. Während dieser Veranstaltung ließen sich die Kläger in den Verfahren 3 K 2326/09 und 3 K 2444/09 zusammen mit einer weiteren Person am Eingang des Rathauses nieder. Allen drei Personen wurde ein bis 19 Uhr befristeter Platzverweis erteilt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die dritte Person sei eine Führungspersönlichkeit der Hausbesetzerszene und der militanten linken Szene. Es sei ein Sicht- und Zeichenkontakt der Gruppe mit einer weiteren Gruppe von sechs Personen am Infostand der Bundeswehr festgestellt worden, die der örtlichen Hausbe­set­zer­szene zuzuordnen seien. Es habe auch aufgrund der Erfahrungen mit früheren Veranstaltungen der Bundeswehr die konkrete Gefahr bestanden, dass beide Gruppen eine gemeinsame Aktion zur Störung der Veranstaltung der Bundeswehr durchführten.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte die Rechtswidrigkeit der erteilten Platzverweise fest. Auch wenn der Polizei bei der zu treffenden Prognose ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden müsse, genügten nach den Feststellungen des Gerichts die vom Land Baden-Württemberg angeführten Gesichtspunkte nicht, um das Vorliegen einer von den jeweiligen Klägern ausgehenden konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begründen, zu deren Abwehr die Polizei eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen könne.

Eine vierte Klage (3 K 1823/09), mit welcher der dortige Kläger ebenfalls die Feststellung begehrte, dass ein ihm am 30.06.2009 erteilter Platzverweis rechtswidrig war, wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab.

Im Zusammenhang mit einer neben der Veranstaltung der Bundeswehr durchgeführten Versammlung zum Thema „Abrüstung statt Sozialabbau“ auf dem Forumsplatz und einem Flashmob auf dem Marktplatz nahm die Polizei von acht Teilnehmern die Personalien auf. Der Kläger, der sich als Direktkandidat von Bündnis90/Die Grünen für die Bundestagswahlen am Marktplatz aufhielt, trat hinzu und forderte von den Polizisten Aufklärung über die Maßnahme. Dies lehnten die Polizisten ab und forderten ihn erfolglos auf wegzugehen. Daraufhin wurde ihm ein bis 19 Uhr befristeter Platzverweis erteilt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe eine Amtshandlung des Einsatzleiters gestört. Er sei lautstark, drängend und massiv in seinen Äußerungen geworden und habe durch sein aufgebrachtes Verhalten die Aufmerksamkeit anderer Teilnehmer am Flashmob erregt. Es sei daher zu befürchten gewesen, dass die Situation vor Ort eskalieren könne.

Dieser Einschätzung schloss sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe an. Es führte aus, die vom Land Baden-Württemberg festgestellten Umstände rechtfertigten die Annahme, der Kläger habe die hoheitliche Tätigkeit der Polizeibeamten nicht unerheblich gestört. Das Vorbringen des Klägers beschränke sich auf eine bloße Gegenbehauptung. Der zeitlich und räumlich beschränkte Platzverweis sei geeignet, erforderlich und angemessen gewesen, die Störungen der polizeilichen Arbeit durch den Kläger effektiv zu beseitigen.

Die Urteile vom 28.06.2010 sind nicht rechtskräftig. In den Verfahren 3 K 2326/09, 3 K 2356/09 und 3 K 2444/09 kann das beklagte Land innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die vom Verwaltungsgericht jeweils zugelassene Berufung einlegen, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu entscheiden hätte. Im Verfahren 3 K 1823/09 kann der Kläger innerhalb dieser Frist die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim beantragen.

 

3 K 2326/09 - zum Volltext bitte hier klicken -

3 K 2356/09 - zum Volltext bitte hier klicken -

3 K 2444/09 - zum Volltext bitte hier klicken -

3 K 1823/09 - zum Volltext bitte hier klicken -

 

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