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Weinheim: Eilantrag eines Gemeinderatsmitglieds auf förmliche Beteiligung des Gemeinderats an Entscheidungen der unteren Baurechtsbehörde über einzelne Baugenehmigungen erfolglos

Datum: 05.08.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 05.08.2010

Mit soeben den Beteiligten zugestelltem Beschluss hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Eilantrag eines Gemeinderatsmitglieds abgelehnt, mit dem dieser im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt hat, den Oberbürgermeister der Stadt Weinheim anzuweisen, Entscheidungen der unteren Baurechtsbehörde über die Zulässigkeit einzelner Bauvorhaben ab sofort nur noch unter förmlicher Beteiligung des Gemeinderats zu treffen.

In der Begründung seines Antrags führt der Antragsteller u.a. aus, die Rechte des Gemeinderats und damit auch seine Rechte seien verletzt, weil der Oberbürgermeister Entscheidungen bezüglich einzelner Bauvorhaben über sein Bauamt alleine treffe. Der Ausschuss für Technik und Umwelt werde von der Bauverwaltung nur informiert.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt. Sie führt in den Entscheidungsgründen ihres Beschlusses aus: Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Das vom Antragsteller begehrte Mitentscheidungsrecht des Gemeinderats bei Entscheidungen der unteren Baurechtsbehörde über einzelne Baugenehmigungen gebe es nicht. Weder könne dem Oberbürgermeister aufgegeben werden, bei seinen Entscheidungen den Gemeinderat mitwirken zu lassen, noch müssten die Entscheidungen auf die Tagesordnung des Gemeinderats gesetzt werden. Soweit es um Informationsrechte des Gemeinderats gehe, genüge es, wenn der Oberbürgermeister gemäß der Hauptsatzung der Stadt Weinheim den Ausschuss für Umwelt und Technik über Baugenehmigungsverfahren ordnungsgemäß unterrichte.

Die einschlägige Vorschrift im Baugesetzbuch, nach der über die Zulässigkeit von Bauvorhaben die Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheide, finde nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Anwendung, wenn - wie in Weinheim - die Gemeinde selbst zugleich staatliche untere Baurechtsbehörde sei. In Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde sei das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich, sondern der Gemeinde fehle auch die Befugnis, sich den Anwendungsbereich der Regelung selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen. Zweck des Einvernehmenserfordernisses der Gemeinden nach dem Baugesetzbuch sei es, gegebenenfalls durch die Aufstellung eines Bebauungsplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines einzelnen Bauvorhabens noch ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen ergreifen zu können. In den Gemeinden, bei denen das Einvernehmenserfordernis nicht bestehe, komme eine andere Beteiligung des Gemeinderats als die Form der
Mitentscheidung in Betracht. In diesen Gemeinden sei jeweils intern zu klären, wie die für die Bauleitplanung zuständigen Gremien über Bauvorhaben informiert würden, die die städtebauliche Planung berührten. Nur so könne die für die Planung zuständige Stelle mögliche Sicherungsmaßnahmen (Veränderungssperre, Zurückstellung des Bauantrags) ergreifen oder eine Stellungnahme abgeben. Diesen Gedanken folgend sehe die Hauptsatzung der Stadt Weinheim vor, dass auf den Ausschuss für Umwelt und Technik das Aufgabengebiet „Information über laufende Baugenehmigungsverfahren bei für die Stadt- und Ortschafts-entwicklung besonders bedeutsamen Vorhaben zur Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit" übertragen werde.

Ein Mitentscheidungsrecht des Gemeinderats könne sich auch nicht aus anderen Vorschriften ergeben. Die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben sei eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung; die Stadt Weinheim unterliege insoweit als in den staatlichen Behördenaufbau eingegliederte untere Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht. Die Erledigung dieser Weisungsaufgabe erfolge durch den Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit.

Gegen diesen Beschluss vom 03. August 2010 (6 K 1488/10) kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

 

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