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Ettlingen: Eilantrag von 21 Gemeinderäten auf Durchführung einer Sondersitzung zur Fusion der Sparkasse Ettlingen und der Sparkasse Karlsruhe hat keinen Erfolg

Datum: 13.08.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 13.08.2010

Mit soeben den Beteiligten zugestelltem Beschluss hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Eilantrag von 21 Gemeinderäten der Stadt Ettlingen abgelehnt, mit dem diese im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt haben, der Oberbürgermeisterin aufzugeben, eine Sondersitzung des Gemeinderats einzuberufen, um in dieser Sitzung zu erreichen, dass die Stadt Ettlingen durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet wird, beim Regierungspräsidium Karlsruhe einen Antrag auf Aufhebung der Genehmigung der Fusion der Sparkasse Ettlingen und der Sparkasse Karlsruhe zu stellen.

In der Begründung ihres Antrags führen die Antragsteller aus, sie hätten einen Anspruch auf Durchführung der begehrten Gemeinderatssitzung, da der Fusionsbeschluss der Trägerversammlung der Sparkasse Ettlingen vom 22.04.2010 rechtswidrig zustande gekommen sei. Die am Beschluss mitwirkende Oberbürgermeisterin sei befangen gewesen, da sie sich bereits im März 2009 in einem Vertrag mit Dritten zur Vorbereitung und Durchführung der Fusion verpflichtet habe.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht gefolgt. Sie führt in den Entscheidungsgründen ihres Beschlusses aus: Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Nach der einschlägigen Vorschrift in der Gemeindeordnung bestehe ein Anspruch eines Viertels des Gemeinderats auf Einberufung einer Gemeinderatssitzung, wenn der Verhandlungsgegenstand zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehöre. Der vorliegend von den Antragstellern angestrebte Verhandlungsgegenstand gehöre nicht zum Aufgabengebiet der Gemeinde, denn die Aufgabe, die Möglichkeit einer Aufhebung dieser Genehmigung unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob der Fusionsbeschluss der Trägerversammlung der Sparkasse Ettlingen vom 22.04.2010 rechtswidrig gewesen sei, weil die mitstimmende Oberbürgermeisterin von Ettlingen befangen gewesen sein könnte, obliege allein dem Regierungspräsidium Karlsruhe. Nur die die Genehmigung erteilende Behörde habe die Möglichkeit und gegebenenfalls die Aufgabe, auf entsprechende Anregung - wie sie vorliegend am 14.07.2010 durch die Antragsteller erfolgt sei - oder von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden, ob im öffentlichen Interesse eine rechtliche Überprüfung der bereits erteilten Genehmigung geboten sei. Den einzelnen Gemeinderäten stehe kein eigenes Recht auf Durchsetzung dieser dem Regierungspräsidium übertragenen Aufgabe zu. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Trägerversammlung nicht mit einer Verletzung der ihnen zustehenden Rechte (etwa einer Weisungsbefugnis gegenüber der Oberbürgermeisterin) begründeten, sondern - wie hier - mit deren Befangenheit.

Gegen diesen Beschluss vom 13. August 2010 (2 K 1720/10) können die Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

§ 34 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO BW) Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht

(1) 1Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. 2Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. 3Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt. 4Auf Antrag eines Viertels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. 5Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. 6

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