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Maulbronn: Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Lidl-Lebensmittelmarktes abgewiesen

Datum: 08.11.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 08.11.2010

Mit einem dieser Tage zugestellten Urteil hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Lidl-Lebensmittelmarktes in Maulbronn abgewiesen.

Das vorgesehene Baugrundstück lag im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der zuständigen Baurechtsbehörde (dem Landratsamt Enzkreis) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Verkaufsfläche von 500 m² zuließ. Der geplante Markt soll eine Verkaufsfläche von knapp unter 800 m² haben.

Nach Zweifeln an der Rechtsgültigkeit der Verkaufsflächenbeschränkung beschloss die Stadt Maulbronn die Änderung ihres Bebauungsplans. Auf Antrag der Stadt setzte das Landratsamt die Entscheidung über den Bauantrag für einen Zeitraum von 12 Monaten aus. In diesem Zeitraum beschloss die Stadt Maulbronn nach Einholung eines Marktgutachtens und Verabschiedung eines Einzelhandelskonzepts einen neuen Bebauungsplan, der im betreffenden Gebiet Einzelhandelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher von u.a. Nahrungs- und Genussmitteln nicht zulässt.

In seiner Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung machte der Kläger geltend, der neue Bebauungsplan sei unwirksam. Es fehle an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Konzept. Das Einzelhandelskonzept berücksichtige nicht die örtlichen Besonderheiten.

Dem ist die 9. Kammer nicht gefolgt. In den Gründen ihres Urteils hat sie ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Der Ausschluss bestimmter sog. zentrenrelevanter Sortimente im Bebauungsplan der Stadt Maulbronn sei rechtmäßig. Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde sich setze, liege in ihrem weiten planerischen Ermessen. Hierzu gehöre auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stelle. Wünsche sie an einem Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so sei es ihr nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Der Bebauungsplan der Stadt Maulbronn werde von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Das von der Stadt verabschiedete Einzelhandelskonzept bezwecke die langfristige Sicherung des Nahrungs- und Genussmittelangebots im Stadtkern und im Nahversorgungsbereich. Auch der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen sei rechtmäßig. Der Ausschluss bestimmter Sortimente dürfe zwar nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden. Dies sei hier geschehen; denn die Stadt könne sich auf die von ihr eingeholte Markt- und Standortuntersuchung für den Einzelhandel berufen. Die Stadt sei in ihrem Bebauungsplan der Empfehlung des Gutachtens gefolgt, für den vorgesehenen Standort bestimmte Sortimente auszuschließen. Der Untersuchung liege eine sorgfältige Situationsanalyse des Einkaufsstandortes Maulbronn unter exakter Erhebung des aktuellen Einzelhandelbestands zugrunde. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch unter Geltung des alten Bebauungsplans hätte der Beklagte die Genehmigung zur Errichtung des geplanten Lebensmittelmarkts versagen müssen. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass die früher vorgesehene Verkaufsflächenbegrenzung u.U. rechtswidrig gewesen sei, sei nicht schutzwürdig.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.09.2010 - 9 K 3187/09 - ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.

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