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Pressemitteilung vom 17.04.2019

Datum: 17.04.2019

Kurzbeschreibung: Hildebrandsche Mühle in Weinheim: Zwangsgeldfestsetzung bleibt vollziehbar

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag der Eigentümerin der denkmalgeschützten Hildebrandschen Mühle in Weinheim (Antragstellerin) gegen die Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) im Rahmen des von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin betriebenen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens abgelehnt.

Bereits mit Verfügung vom 17.05.2018 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben, bis zum 15.06.2018 ein provisorisches Dach für die zu dem Anwesen gehörende denkmalgeschützte Villa zu errichten und diese dauerhaft vor Vandalismus zu schützen. Diese Verfügung ist bestandskräftig und damit vollziehbar. Mit weiterer vollziehbarer Verfügung vom 22.08.2018 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000 € angedroht, wenn die angeordneten, aber nicht fristgerecht durchgeführten Maßnahmen nicht bis zum 15.09.2018 umgesetzt würden. Da die Antragstellerin die angeordneten Maßnahmen weiterhin nicht umsetzte, wurde mit weiterer Verfügung vom 17.12.2018 dieses Zwangsgeld festgesetzt, d.h. eine entsprechende Zahlungspflicht der Antragstellerin begründet.

Der hiergegen beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingelegte Widerspruch der Antragstellerin hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Mit dem nun von der 12. Kammer entschiedenen Antrag wollte die Antragstellerin erreichen, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird, sie also zumindest vorläufig das Zwangsgeld nicht bezahlen muss. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Wie die 12. Kammer ausführt, sei die Zwangsgeldfestsetzung voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin offensichtlich davon ausgegangen sei, dass die Denkmaleigenschaft unter Umständen verloren gehen werde.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Hiergegen kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt werden (12 K 11614/18). (RW)

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